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Arrêté 27/12/2018

Lichtverschmutzung

Die französische Regierung hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2018 eine gesetzgeberische Maßnahme zur Reduzierung und Begrenzung der Lichtverschmutzung verabschiedet. Das Ziel ist es, den Nachthimmel zu schützen, störendes Licht zu begrenzen, die Artenvielfalt zu schützen und Energieeinsparungen zu erzielen. Diese Ziele werden durch die Regulierung von vier lichttechnischen Eigenschaften von Leuchten und Beleuchtungssytemen erreicht. Diese Eigenschaften sind wie folgt: ULR (Uplight Lighting Ratio), CIE-Lichtstromcode Nr. 3, Farbtemperatur und Lichtstromdichte.
Auch für astronomische Beobachtungsgebiete, Nationalparks und Naturschutzgebiete gelten besondere Anforderungen.

ULR

Das ULR (Uplight Lighting Ratio), stellt den von einer Leuchte nach oben abgestrahlten Lichtstrom dar.
Die Begrenzung des ULR-Wertes ermöglicht den Schutz des Nachthimmels, da das nach oben abgestrahlte Licht die Beobachtung behindert; ein Element, das sich nachteilig auf die Aktivitäten von Sternwarten und Astronomie-Experten auswirkt.

 

  Leuchtenposition
  Horizontal Geneigt
  • Anlagen (öffentlich oder privat), welche die Sicherheit von Autos, Radfahrern, Fußgängern und Straßen gewährleisten.
  • Offene und halb überdachte Parkplätze.
< 1% < 4%
  • Anlagen aller Art in einem Umkreis von 10 km von einem Observatorium, in Naturschutzgebieten und Nationalparks.
= 0% = 0%
  • Architektonische Beleuchtung von Kulturgütern oder Denkmälern.
  • Architektonische Beleuchtung von Landschaften, Parks und Gärten (öffentlich oder privat).
  • Beleuchtung von Sportanlagen.
  • Temporäre Beleuchtungsanlagen für Veranstaltungen und Versammlungen.
- -

CIE N°3

Die CIE-Codes für den Lichtstrom sind ein photometrischer Parameter, der durch eine Reihe fünf alphanumerischen Werten (z. B. 32 74 97 100 100) angegeben wird und die Lichtverteilung einer Leuchte innerhalb bestimmter Winkel definiert.
Die dritte Wert gibt den Prozentsatz des Lichtstroms an, der innerhalb einer halben Öffnung von 75,5° abgestrahlt wird.
Die Begrenzung des emittierten Lichtstroms über 70 ÷ 75° hinaus trägt dazu bei, Blendung und störendes Licht zu reduzieren, d. h. den Teil des Lichtstroms, der außerhalb der zu beleuchtenden Bereiche gerichtet ist.

 

 

  • Anlagen (öffentlich oder privat), welche die Sicherheit von Autos, Radfahrern, Fußgängern und Straßen gewährleisten.
  • Offene und halb überdachte Parkplätze.
> 95%
  • Architektonische Beleuchtung von Kulturgütern oder Denkmälern
  • Architektonische Beleuchtung von Landschaften, Parks und Gärten (öffentlich oder privat)
  • Beleuchtung von Sportanlagen
  • Temporäre Beleuchtungsanlagen für Veranstaltungen und Versammlungen
-

FARBTEMPERATUR (K)

Einige spektrale Eigenschaften von künstlichem Licht können die biologischen Kreisläufe von Flora und Fauna beeinflussen.
Um die Artenvielfalt zu erhalten, schreibt das Gesetz den Höchstwert der Farbtemperatur der zu verwendenden Lichtquellen vor.

 

  Farbtemperatur (K)
  Innenstadtbereiche Vorstadtgebiete
  • Anlagen (öffentlich oder privat), welche die Sicherheit von Autos, Radfahrern, Fußgängern und Straßen gewährleisten.
  • Beleuchtung von Nichtwohngebäuden (z. B. Büro- und Industriegebäuden), einschließlich der nach außen abgestrahlten Innenbeleuchtung.
  • Offene und halb überdachte Parkplätze.
≤ 3000 K ≤ 3000 K
  • Architektonische Beleuchtung von Kulturgütern oder Denkmälern.
  • Architektonische Beleuchtung von Landschaften, Parks und Gärten (öffentlich oder privat).
  • Beleuchtung von Sportanlagen.
  • Temporäre Beleuchtungsanlagen für Veranstaltungen und Versammlungen.
- -
  • Jede Art von Anlagen innerhalb von Naturschutzgebieten.
≤ 2400 K ≤ 2400 K
  • Jede Art von Anlagen innerhalb von Nationalparks.
≤ 2700 K ≤ 2400 K

BELEUCHTUNGSSTÄRKE (lm/m²)

Die Beleuchtungsstärke wird durch das Verhältnis zwischen der Summe des Lichtstroms aller Leuchten, die einen Bereich beleuchten, und der Oberfläche des Bereichs selbst definiert.
Dies wird in lm/m² gemessen. Mit diesem Wert kann festgestellt werden, ob eine Anlage nur bei Bedarf beleuchtet wird, um Energie zu sparen.

 

  Beleuchtungstärke (lm/m²)
  Innenstadtbereiche Vorstadtgebiete
  • Anlagen (öffentlich oder privat), welche die Sicherheit von Autos, Radfahrern, Fußgängern und Straßen gewährleisten.
< 35 lm/m² < 25 lm/m²
  • Architektonische Beleuchtung von Landschaften, Parks und Gärten (öffentlich oder privat).
< 25 lm/m² < 10 lm/m²
  • Beleuchtung von Nichtwohngebäuden (z. B. Büro- und Industriegebäuden).
< 25 lm/m² < 20 lm/m²
  • Offene und halb überdachte Parkplätze.
< 25 lm/m² < 20 lm/m²

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